Dein Impressum erfüllt die rechtlichen Grundlagen

Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine rechtskräftige, ladungsfähige Adresse sicherzustellen:

Ladungsfähige Adresse

Um eine private Anschrift im Impressum durch eine gemietete Geschäftsadresse zu ersetzen, muss diese Adresse ladungsfähig sein. Das bedeutet, die Person muss unter der gemieteten Adresse erreichbar sein, und behördliche sowie gerichtliche Schreiben müssen zuverlässig zugestellt werden können.

Grundsätzlich wäre es erforderlich, dass der Impressumsinhaber an der gemieteten Adresse persönlich erreichbar ist und die Post vor Ort entgegennehmen kann.

Beispiel: Wenn ich eine Adresse bei einem Impressumservice miete, der 500 km entfernt liegt, wäre es mir unmöglich, die Post persönlich entgegenzunehmen. Deswegen wurde in einem Urteil eine Ausnahme beschlossen.

Ausnahme: Empfangsvollmacht

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2023 (Az. V ZR 210/22) erlaubt jedoch eine Ausnahme. Es ist nicht erforderlich, dass der Impressumsinhaber persönlich anwesend ist, sofern eine Empfangsvollmacht erteilt wurde. Diese Vollmacht berechtigt den Impressumservice, behördliche und gerichtliche Schreiben im Namen des Kunden entgegenzunehmen.

Der Impressumservice empfängt somit die Post in deinem Namen. Grundlage hierfür ist die erwähnte Empfangsvollmacht. Die Post wird unmittelbar nach Eingang an den Kunden weitergeleitet.

Unser Service beginnt erst, wenn die unterzeichnete Empfangsvollmacht bei uns vorliegt. Um sicherzustellen, dass diese wichtige Voraussetzung erfüllt ist, senden wir regelmäßig Erinnerungsmails.

Zustellung der Briefe am physischen Bürostandort

Es muss sichergestellt werden, dass die Briefe tatsächlich an unsere Geschäftsadresse zugestellt werden. Wir verfügen über einen eigenen, physischen Bürostandort in einer Immobilie, die uns gehört. Dadurch besteht kein Risiko, dass sich die gemietete Adresse aufgrund eines gekündigten Mietvertrags ändert.

Weiterleitung der Briefe

Die Briefe müssen nach Erhalt so schnell wie möglich an den Kunden weitergeleitet werden, um Verzögerungen zu vermeiden, insbesondere bei Fristsachen wie gerichtlichen Schreiben.

Wir öffnen Briefe grundsätzlich nur nach Absprache mit Ihnen. Nach Eingang eines Briefes informieren wir Sie per E-Mail und fragen, ob der Brief geöffnet oder ungeöffnet weitergeleitet werden soll. Obwohl dieser Schritt aufwendig ist, möchten wir Ihnen so die Sicherheit bieten, dass nur autorisierte Briefe geöffnet werden. Bei behördlichen Schreiben rufen wir Sie an, wenn wir innerhalb von zwei Stunden keine Rückmeldung auf unsere E-Mail erhalten. Anschließend senden wir Ihnen den Brief eingescannt per E-Mail oder per Einschreiben zu. Eine Weiterleitung des Originalbriefs ist jederzeit möglich, aber nicht zwingend.

Alle unsere Mitarbeiter unterliegen dem Postgeheimnis.

Korrekte Adresse

Die von Ihnen angegebene Adresse wird regelmäßig überprüft, indem Rechnungen postalisch versendet werden. Bei Rückläufern informieren wir Sie umgehend.

Weitere relevante Urteile:

  • BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 (Az. V ZR 210/22): Dieses Urteil schuf eine wichtige Ausnahme für gemietete ladungsfähige Adressen. Es wurde klargestellt, dass der Impressumsinhaber nicht persönlich an der angegebenen Adresse anzutreffen sein muss, wenn eine wirksame Empfangsvollmacht besteht. Diese Vollmacht ermöglicht es einem Dritten, etwa einem Impressumsservice, Post im Namen des Empfängers entgegenzunehmen. Dies ist besonders relevant, wenn der Impressumsservice für den Kunden behördliche und gerichtliche Schreiben annimmt und weiterleitet​.

  • BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 (Az. VI ZR 198/99): In diesem Urteil entschied der BGH, dass eine reine Postdienstleisteradresse nicht als ladungsfähige Anschrift gilt, wenn der Empfänger dort nicht direkt erreicht werden kann. Ein Postfach oder die Adresse eines Postdienstleisters, der die Post nur weiterleitet, ist daher nicht ausreichend. Die ladungsfähige Adresse muss eine physische Adresse sein, an der der Empfänger oder ein dazu Bevollmächtigter erreichbar ist​.

  • LG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2013 (Az. 52 O 325/13): In diesem Fall wurde entschieden, dass eine ladungsfähige Adresse im Impressum auch in der Realität existieren und aktiv genutzt werden muss. Eine rein fiktive Adresse oder eine Adresse, unter der keine tatsächliche Erreichbarkeit besteht, verstößt gegen das Telemediengesetz (TMG). Dies führt zu rechtlichen Konsequenzen, einschließlich Abmahnungen und möglichen Bußgelder.

  • LG Berlin, Urteil vom 14. März 2019 (Az. 52 O 96/18): Das Landgericht Berlin entschied in diesem Fall, dass die ladungsfähige Adresse im Impressum eine echte, physische Anschrift sein muss, an der der Anbieter tatsächlich erreichbar ist. Es wurde betont, dass die Angabe einer falschen oder unvollständigen Adresse im Impressum eine Irreführung der Verbraucher darstellt und wettbewerbsrechtlich abmahnfähig ist. Dieses Urteil zeigt, dass Anbieter sicherstellen müssen, dass die im Impressum angegebene Adresse rechtlich bindend und funktionsfähig ist.

  • BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 (Az. I ZR 209/08): In diesem Urteil ging es um die Frage, ob ein Unternehmen, das nur eine Postfachadresse im Impressum angibt, gegen die Anforderungen des Telemediengesetzes verstößt. Der BGH entschied, dass eine Postfachadresse nicht ausreichend ist, da sie nicht den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift entspricht. Eine ladungsfähige Adresse muss eine physische Adresse sein, an der gerichtliche und behördliche Schriftstücke zugestellt werden können.

  • OLG Köln, Urteil vom 8. Februar 2013 (Az. 6 U 140/12): Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass eine ladungsfähige Adresse eine tatsächliche Erreichbarkeit der Person oder des Unternehmens voraussetzt. Eine Briefkastenfirma, die nur als Scheinadresse fungiert, kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Gericht stellte klar, dass der Verstoß gegen diese Vorgaben wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wie etwa Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.

  • LG Hamburg, Urteil vom 6. November 2007 (Az. 312 O 360/07): In diesem Fall ging es um die Gültigkeit einer Adresse im Impressum. Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass eine ladungsfähige Anschrift im Impressum eine tatsächliche Geschäftsadresse sein muss, unter der der Anbieter erreichbar ist. Die Nutzung von Scheinadressen oder reinen Postweiterleitungsservices ohne entsprechende Empfangsvollmacht wurde als unzulässig erklärt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 (Az. C-509/09): Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass eine ladungsfähige Anschrift für die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Europäischen Union entscheidend ist. Es reicht nicht aus, lediglich eine Postdienstleisteradresse zu hinterlegen. Die Entscheidung ist besonders im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr relevant und bestätigt, dass eine Adresse für Zustellungen direkt erreichbar sein muss, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen.

  • OLG München, Urteil vom 3. Dezember 2009 (Az. 29 U 2960/09): Das Oberlandesgericht München stellte in diesem Urteil fest, dass der Zweck einer ladungsfähigen Adresse darin besteht, die effektive Zustellung rechtlicher Dokumente zu gewährleisten. Ein Unternehmen, das diese Anforderung nicht erfüllt, läuft Gefahr, juristisch belangt zu werden. Insbesondere im Bereich des E-Commerce und bei Impressumsdiensten müssen Anbieter darauf achten, dass die Adresse tatsächlich funktionsfähig ist, um die Zustellung von wichtigen Schriftstücken zu ermöglichen.

  • BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 (Az. I ZR 184/15): Hier stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine ladungsfähige Adresse die regelmäßige und dauerhafte Erreichbarkeit des Verantwortlichen sicherstellen muss. Ein temporärer Aufenthaltsort oder eine nicht regelmäßig genutzte Geschäftsadresse reicht nicht aus. Dieses Urteil ist besonders für Dienstleister wichtig, die temporäre oder virtuelle Geschäftsadressen anbieten, da die langfristige und sichere Zustellung rechtlicher Dokumente gewährleistet sein muss.

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