Pseudonym & Impressumspflicht: Was wirklich erlaubt ist – und was nicht
Ein reines Pseudonym oder ein Künstlername genügt nicht, um die Impressumspflicht zu erfüllen. § 5 DDG verlangt den vollständigen Namen und eine ladungsfähige Anschrift. Die gute Nachricht: Deine private Wohnadresse musst du dafür nicht veröffentlichen – eine ladungsfähige Ersatzadresse schützt deine Privatsphäre, rechtssicher und zulässig.
Warum ein Pseudonym im Impressum nicht ausreicht
Das Impressum dient der eindeutigen Identifikation: Nutzer und Behörden sollen erkennen können, wer hinter einer Website oder einem Profil steht. Genau daran scheitert ein bloßes Pseudonym.
- ein Pseudonym lässt sich nicht zweifelsfrei auf eine reale Person zurückführen
- § 5 DDG verlangt den vollständigen bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname)
- zusätzlich ist eine ladungsfähige Anschrift Pflicht – ein Postfach genügt nicht
- die Pflicht gilt für Websites genauso wie für geschäftliche Social-Media-Profile
Künstlername – die rechtliche Grauzone
Häufig kommt die Frage: „Reicht denn nicht ein offiziell eingetragener Künstlername?“ Die ehrliche Antwort: Das ist rechtlich umstritten – und damit ein Risiko.
- bei einem reinen Pseudonym ist die Lage eindeutig: es reicht nicht
- bei einem im Ausweis eingetragenen Künstlernamen ist die Rechtslage umstritten
- ein Gericht (LG Oldenburg) wertete selbst einen eingetragenen Künstlernamen als Verstoß
- im Streitfall trägst du das volle Abmahn- und Kostenrisiko
Wer auf Nummer sicher gehen will, nennt im Impressum den bürgerlichen Namen – und kann das Pseudonym ergänzend angeben, etwa: „Erika Mustermann (veröffentlicht unter dem Künstlernamen Ela Sternenstaub)“.
Wen die Impressumspflicht trifft
Die Pflicht gilt nicht nur für Unternehmen. Sobald du nicht rein privat auftrittst, brauchst du ein vollständiges Impressum – auch unter Pseudonym.
- Influencer, Creator und Content-Ersteller:innen
- Coaches, Berater:innen und Dienstleister:innen
- Autor:innen und Self-Publisher
- Musiker:innen, Künstler:innen und DJs
- Betreiber:innen von Blogs, Shops und Vereinsseiten
Pseudonym nach außen – Privatsphäre geschützt im Impressum
Dein Pseudonym darfst du behalten: nach außen, als Marke, auf Profil und Website. Was das Gesetz verlangt, ist der Klarname und eine ladungsfähige Anschrift im Impressum. Genau bei der Adresse setzen wir an – damit deine private Wohnanschrift privat bleibt.
- Pseudonym als Marke und Auftritt nach außen behalten
- bürgerlichen Namen rechtssicher im Impressum nennen
- ladungsfähige Geschäftsadresse statt privater Wohnanschrift
- Post und rechtliche Zustellungen zuverlässig empfangen
- nur das Pseudonym ohne Klarnamen angeben
- die Anschrift einfach weglassen
- ein bloßes Postfach als Anschrift nutzen
- ganz auf ein Impressum verzichten
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen rund um die Impressumspflicht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.