Pseudonym & Impressumspflicht: Was wirklich erlaubt ist – und was nicht

Kurzfassung

Ein reines Pseudonym oder ein Künstlername genügt nicht, um die Impressumspflicht zu erfüllen. § 5 DDG verlangt den vollständigen Namen und eine ladungsfähige Anschrift. Die gute Nachricht: Deine private Wohnadresse musst du dafür nicht veröffentlichen – eine ladungsfähige Ersatzadresse schützt deine Privatsphäre, rechtssicher und zulässig.

Warum ein Pseudonym im Impressum nicht ausreicht

Das Impressum dient der eindeutigen Identifikation: Nutzer und Behörden sollen erkennen können, wer hinter einer Website oder einem Profil steht. Genau daran scheitert ein bloßes Pseudonym.

  • ein Pseudonym lässt sich nicht zweifelsfrei auf eine reale Person zurückführen
  • § 5 DDG verlangt den vollständigen bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname)
  • zusätzlich ist eine ladungsfähige Anschrift Pflicht – ein Postfach genügt nicht
  • die Pflicht gilt für Websites genauso wie für geschäftliche Social-Media-Profile
Ein reines Pseudonym im Impressum ist abmahnfähig – und kann teuer werden.

Künstlername – die rechtliche Grauzone

Häufig kommt die Frage: „Reicht denn nicht ein offiziell eingetragener Künstlername?“ Die ehrliche Antwort: Das ist rechtlich umstritten – und damit ein Risiko.

  • bei einem reinen Pseudonym ist die Lage eindeutig: es reicht nicht
  • bei einem im Ausweis eingetragenen Künstlernamen ist die Rechtslage umstritten
  • ein Gericht (LG Oldenburg) wertete selbst einen eingetragenen Künstlernamen als Verstoß
  • im Streitfall trägst du das volle Abmahn- und Kostenrisiko

Wer auf Nummer sicher gehen will, nennt im Impressum den bürgerlichen Namen – und kann das Pseudonym ergänzend angeben, etwa: „Erika Mustermann (veröffentlicht unter dem Künstlernamen Ela Sternenstaub)“.

Wen die Impressumspflicht trifft

Die Pflicht gilt nicht nur für Unternehmen. Sobald du nicht rein privat auftrittst, brauchst du ein vollständiges Impressum – auch unter Pseudonym.

  • Influencer, Creator und Content-Ersteller:innen
  • Coaches, Berater:innen und Dienstleister:innen
  • Autor:innen und Self-Publisher
  • Musiker:innen, Künstler:innen und DJs
  • Betreiber:innen von Blogs, Shops und Vereinsseiten

Pseudonym nach außen – Privatsphäre geschützt im Impressum

Dein Pseudonym darfst du behalten: nach außen, als Marke, auf Profil und Website. Was das Gesetz verlangt, ist der Klarname und eine ladungsfähige Anschrift im Impressum. Genau bei der Adresse setzen wir an – damit deine private Wohnanschrift privat bleibt.

Das geht – rechtssicher
  • Pseudonym als Marke und Auftritt nach außen behalten
  • bürgerlichen Namen rechtssicher im Impressum nennen
  • ladungsfähige Geschäftsadresse statt privater Wohnanschrift
  • Post und rechtliche Zustellungen zuverlässig empfangen
Das geht nicht – Abmahnrisiko
  • nur das Pseudonym ohne Klarnamen angeben
  • die Anschrift einfach weglassen
  • ein bloßes Postfach als Anschrift nutzen
  • ganz auf ein Impressum verzichten
Klarname ja – aber deine Adresse geht niemanden etwas an. Genau das übernehmen wir für dich.
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen rund um die Impressumspflicht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.