Zwei Kontaktmöglichkeiten im Impressum: Pflicht, Risiko und sichere Lösung
§ 5 DDG verlangt, dass du im Impressum schnell und unmittelbar erreichbar bist. Eine E-Mail-Adresse allein genügt nicht – du brauchst eine zweite, unmittelbare Kontaktmöglichkeit. Die sicherste Wahl ist eine Telefonnummer – aber besser nicht deine private. Eine separate Geschäftsnummer erfüllt die Pflicht, ohne deine privaten Daten öffentlich zu machen.
Was § 5 DDG konkret zu den Kontaktmöglichkeiten verlangt
Die rechtliche Grundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Danach musst du Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen – ausdrücklich einschließlich der E-Mail-Adresse.
- mindestens zwei unterschiedliche Kontaktmöglichkeiten
- eine davon muss eine E-Mail-Adresse sein
- die zweite muss eine unmittelbare, effektive Kontaktaufnahme erlauben
- alles leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
Der bloße Verweis auf ein Social-Media-Profil erfüllt diese Vorgabe nicht.
Warum eine E-Mail-Adresse allein nicht ausreicht
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Eine einzelne E-Mail-Adresse genügt nicht, weil sie keine unmittelbare Kommunikation garantiert. Nutzer, Behörden und Geschäftspartner sollen den Verantwortlichen ohne Umwege erreichen können – gerade bei rechtlichen Anliegen. Deshalb ist neben der E-Mail immer eine zweite Kontaktmöglichkeit erforderlich.
Reicht ein Kontaktformular als zweite Kontaktmöglichkeit?
Diese Frage sorgt für viel Verwirrung. Der Europäische Gerichtshof hat 2008 (Urteil C-298/07) entschieden: Es muss nicht zwingend eine Telefonnummer sein – entscheidend ist die Effektivität der Kommunikation. Ein Kontaktformular kann genügen, wenn Anfragen sehr zügig beantwortet werden (in der Regel binnen 30 bis 60 Minuten).
Eine erreichbare Telefonnummer erfüllt die Vorgabe ohne dieses Risiko – und ist daher in der Praxis die sicherste zweite Kontaktmöglichkeit.
Warum du keine private Telefonnummer ins Impressum schreiben solltest
Viele Selbstständige tragen pragmatisch ihre private Handynummer ein. Rechtlich ist das zwar zulässig – praktisch aber riskant:
- unkontrollierte Anrufe zu jeder Tages- und Nachtzeit
- Veröffentlichung der Nummer auf Spam- und Abmahnseiten
- Auffindbarkeit über Suchmaschinen und Datenbanken
- Risiko von Belästigung, Spam oder Stalking
Was passiert, wenn die zweite Kontaktmöglichkeit fehlt?
Wird im Impressum nur eine Kontaktmöglichkeit angegeben, liegt ein Verstoß gegen § 5 DDG vor – und der ist als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Mögliche Folgen:
- Abmahnungen durch Mitbewerber
- Beanstandungen durch Behörden
- kostenpflichtige Unterlassungserklärungen
- Bußgelder und Vertrauensverlust bei Kundschaft
Die sichere Lösung: separate Telefonnummer statt Privatnummer
Die rechtlich und praktisch saubere Lösung ist eine separate Telefonnummer, die ausschließlich für dein Impressum genutzt wird – kombiniert mit deiner ladungsfähigen Adresse.
- gesetzliche Pflicht aus § 5 DDG sicher erfüllt
- keine Veröffentlichung deiner Privatnummer
- klare Trennung von privat und geschäftlich
- professioneller Außenauftritt
- nur eine einzige Kontaktmöglichkeit anzugeben
- deine private Handynummer öffentlich zu machen
- dich auf ein Kontaktformular mit Reaktionsdruck zu verlassen
- Abmahnungen wegen unvollständiger Kontaktangaben
Genau hier setzt Dein Impressum an: Mit ladungsfähiger Adresse und optionalem Telefonservice erfüllst du alle Anforderungen – ohne deine privaten Kontaktdaten preiszugeben. Im Social-Media-Abo ist der Telefonservice bereits enthalten.
Häufige Fragen zu Kontaktmöglichkeiten im Impressum
Ist eine zweite Kontaktmöglichkeit im Impressum Pflicht?
Ist eine Telefonnummer im Impressum Pflicht?
Reicht ein Kontaktformular als zweite Kontaktmöglichkeit?
Was droht, wenn nur eine Kontaktmöglichkeit angegeben ist?
Muss ich meine private Telefonnummer angeben?
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen rund um die Impressumspflicht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.