Zwei Kontaktmöglichkeiten im Impressum: Pflicht, Risiko und sichere Lösung

Kurzfassung

§ 5 DDG verlangt, dass du im Impressum schnell und unmittelbar erreichbar bist. Eine E-Mail-Adresse allein genügt nicht – du brauchst eine zweite, unmittelbare Kontaktmöglichkeit. Die sicherste Wahl ist eine Telefonnummer – aber besser nicht deine private. Eine separate Geschäftsnummer erfüllt die Pflicht, ohne deine privaten Daten öffentlich zu machen.

Was § 5 DDG konkret zu den Kontaktmöglichkeiten verlangt

Die rechtliche Grundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Danach musst du Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen – ausdrücklich einschließlich der E-Mail-Adresse.

  • mindestens zwei unterschiedliche Kontaktmöglichkeiten
  • eine davon muss eine E-Mail-Adresse sein
  • die zweite muss eine unmittelbare, effektive Kontaktaufnahme erlauben
  • alles leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Der bloße Verweis auf ein Social-Media-Profil erfüllt diese Vorgabe nicht.

Warum eine E-Mail-Adresse allein nicht ausreicht

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Eine einzelne E-Mail-Adresse genügt nicht, weil sie keine unmittelbare Kommunikation garantiert. Nutzer, Behörden und Geschäftspartner sollen den Verantwortlichen ohne Umwege erreichen können – gerade bei rechtlichen Anliegen. Deshalb ist neben der E-Mail immer eine zweite Kontaktmöglichkeit erforderlich.

Reicht ein Kontaktformular als zweite Kontaktmöglichkeit?

Diese Frage sorgt für viel Verwirrung. Der Europäische Gerichtshof hat 2008 (Urteil C-298/07) entschieden: Es muss nicht zwingend eine Telefonnummer sein – entscheidend ist die Effektivität der Kommunikation. Ein Kontaktformular kann genügen, wenn Anfragen sehr zügig beantwortet werden (in der Regel binnen 30 bis 60 Minuten).

Der Haken: Diese kurze Reaktionszeit musst du dauerhaft einhalten – sonst wird aus der vermeintlichen Lösung schnell ein Abmahngrund.

Eine erreichbare Telefonnummer erfüllt die Vorgabe ohne dieses Risiko – und ist daher in der Praxis die sicherste zweite Kontaktmöglichkeit.

Warum du keine private Telefonnummer ins Impressum schreiben solltest

Viele Selbstständige tragen pragmatisch ihre private Handynummer ein. Rechtlich ist das zwar zulässig – praktisch aber riskant:

  • unkontrollierte Anrufe zu jeder Tages- und Nachtzeit
  • Veröffentlichung der Nummer auf Spam- und Abmahnseiten
  • Auffindbarkeit über Suchmaschinen und Datenbanken
  • Risiko von Belästigung, Spam oder Stalking
Eine einmal veröffentlichte Telefonnummer lässt sich kaum wieder aus dem Internet entfernen.

Was passiert, wenn die zweite Kontaktmöglichkeit fehlt?

Wird im Impressum nur eine Kontaktmöglichkeit angegeben, liegt ein Verstoß gegen § 5 DDG vor – und der ist als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Mögliche Folgen:

  • Abmahnungen durch Mitbewerber
  • Beanstandungen durch Behörden
  • kostenpflichtige Unterlassungserklärungen
  • Bußgelder und Vertrauensverlust bei Kundschaft

Die sichere Lösung: separate Telefonnummer statt Privatnummer

Die rechtlich und praktisch saubere Lösung ist eine separate Telefonnummer, die ausschließlich für dein Impressum genutzt wird – kombiniert mit deiner ladungsfähigen Adresse.

Deine Vorteile
  • gesetzliche Pflicht aus § 5 DDG sicher erfüllt
  • keine Veröffentlichung deiner Privatnummer
  • klare Trennung von privat und geschäftlich
  • professioneller Außenauftritt
Das vermeidest du
  • nur eine einzige Kontaktmöglichkeit anzugeben
  • deine private Handynummer öffentlich zu machen
  • dich auf ein Kontaktformular mit Reaktionsdruck zu verlassen
  • Abmahnungen wegen unvollständiger Kontaktangaben

Genau hier setzt Dein Impressum an: Mit ladungsfähiger Adresse und optionalem Telefonservice erfüllst du alle Anforderungen – ohne deine privaten Kontaktdaten preiszugeben. Im Social-Media-Abo ist der Telefonservice bereits enthalten.

Impressum rechtssicher einrichten § 5 DDG-konform · Telefonservice inklusive · private Daten geschützt

Häufige Fragen zu Kontaktmöglichkeiten im Impressum

Ist eine zweite Kontaktmöglichkeit im Impressum Pflicht?
Ja. § 5 DDG verlangt eine schnelle und unmittelbare Kommunikation. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt eine E-Mail-Adresse allein nicht – es muss mindestens eine weitere, unmittelbare Kontaktmöglichkeit hinzukommen.
Ist eine Telefonnummer im Impressum Pflicht?
Nicht zwingend. Der EuGH hat 2008 (C-298/07) entschieden, dass auch andere unmittelbare Kontaktwege zulässig sind. In der Praxis ist eine Telefonnummer aber die sicherste zweite Kontaktmöglichkeit, weil sie keine Reaktionszeit-Vorgaben auslöst.
Reicht ein Kontaktformular als zweite Kontaktmöglichkeit?
Nur dann, wenn Anfragen sehr zügig beantwortet werden – in der Regel innerhalb von 30 bis 60 Minuten. Wird diese kurze Reaktionszeit nicht dauerhaft eingehalten, kann das Formular abgemahnt werden.
Was droht, wenn nur eine Kontaktmöglichkeit angegeben ist?
Es liegt ein Verstoß gegen § 5 DDG vor. Mögliche Folgen sind Abmahnungen durch Mitbewerber, Beanstandungen durch Behörden, kostenpflichtige Unterlassungserklärungen und Bußgelder.
Muss ich meine private Telefonnummer angeben?
Nein. Eine separate Geschäfts- bzw. Servicenummer erfüllt die gesetzliche Pflicht genauso – schützt aber deine privaten Daten vor Spam, Belästigung und ungewollter Auffindbarkeit.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen rund um die Impressumspflicht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.